Special - Paragraphen- Dschungel

Zuletzt aktualisiert am 12. März 2024 22 Minuten

Wie im Kurs angesprochen findest Du hier einen Mini-Exkurs in den trockenen, sehr dichten aber wichtigen Dschungel der Paragraphen. Zitate aus den Gesetzbüchern sind grau hinterlegt.

Es gibt für mich drei Ebenen des Rechts. Menschenrecht, Grundgesetz der BRD und schließlich die  einzelnen Gesetze (Wikipedia: BGBexternal link , StGBexternal link , WaffGexternal link ).

Die universellen Menschenrechteexternal link verbriefen jedem Menschen ein Recht auf  Leben, Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person. Das Grundgesetzexternal link der Bundesrepublik Deutschland beschreibt im Artikel zwei die allgemeine Handlungsfreiheit, die Freiheit der Person, und das Recht auf Leben:

Grundgesetz Artikel 2

  1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

2.  Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Notwehrparagraphen

Falls dir Zweifel kommen, ob Du denn die ein oder andere etwas heftige Technik anwenden darfst, wenn Du aufs brutalste angegriffen wirst, dann sei dir hiermit gesagt: „Ja, wenn Du dich im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen bewegst“.

Du siehst, es gibt kein wenn ohne aber, wie es auch keine Regel ohne Ausnahme gibt.

Trotzdem solltest Du dich nicht damit herum quälen, ob deine Handlung in diesem Moment unrechtmäßig ist, sonst könnte es für dich zu spät sein, da Du gar nicht, oder zu spät oder einfach zu ineffektiv reagierst.

Im Folgenden findest Du die wichtigsten Paragraphen zur Notwehr und im Anschluss daran ein paar Erläuterungen dazu. Ließ es und vergiss es…

StGB: § 32. Notwehr.

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwenden.

StGB: § 33. Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

StGB: § 323 c. Unterlassene Hilfeleistung.

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen entsprechend nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

BGB: § 227. Notwehr.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen

gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wann darf ich den nun?

du darfst

Immer wenn Dein Leben, deine Gesundheit, deine Freiheit, deine Ehre oder dein Eigentum von einem anderen verletzt, beschädigt oder bedroht wird, liegt ein Angriff gegen dich vor.

Du befindest dich dann in einer Notwehrlage und darfst deine rechtlich geschützten Interessen (Leben, Freiheit, Gesundheit…) im Rahmen des Notwehrgesetzes verteidigen.

Der Angriff muss aber rechtswidrig und gegenwärtig sein!

Rechtswidrig sind alle Handlungen, denen Du nicht zugestimmt hast, oder die nicht durch ein Gesetz gerechtfertigt werden, zum Beispiel die Gewaltanwendung der staatlichen Exekutive.

Der Angriff muss außerdem gegenwärtig sein. Das bedeutet, er wird durchgeführt, oder aber er steht unmittelbar bevor.

Du darfst dich auch verteidigen, wenn Du noch nicht angegriffen wirst, aber einen Angriff unmittelbar befürchten musst.

Zeigt der Täter nach der Abwehr keinen Angriffswillen mehr, dann überschreitest Du die Notwehr, wenn Du den Angreifer weiter schlägst.

Die Rechtsprechung wertet das überschreiten der Notwehr als Selbstjustiz, und die kann für dich rechtliche Konsequenzen haben. Außerdem musst Du die Verhältnismäßigkeit der Mittel wahren. Das bedeutet, das Du nicht über reagieren solltest.

aber…

Solltest Du in einer bedrohlichen Situation zu heftig reagieren, dann hilft dir der Paragraph 33 des StGB. Dort heißt es:

„Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“

Fällt dir was auf? Hier wirst Du als Täter bezeichnet! Deine Schwierigkeit ist es, für dich festzustellen, wann Du wirklich in einer bedrohlichen Situation bist.

Beispiel 1: Du wirst nachts auf dem Bahnhof von einem fremden, auf dich bedrohlich wirkenden Mann, nach dem Weg gefragt. Er quatscht dich schräg von der Seite an. Du erschrickst Dich dermaßen,  und schlägst dem Mann einfach kommentarlos deine Faust ins Gesicht. Der erstattet daraufhin Anzeige.

Beispiel 2: Du bist auf einem einsamen Feldweg als Joggerin unterwegs. Plötzlich springt ein Typ aus dem Gebüsch und fällt über dich her. Du haust ihn reflexartig mit einem  Ellenbogenschlag nieder. Er liegt benommen auf dem Boden. Du bist total geschockt, merkst das der Kerl langsam wieder zu sich kommt und bekommst es mit der Angst zu tun das er jetzt so richtig sauer wird, also schappst Du dir einen Stein, und haust ihm damit mehrmals eine über den Schädel, bis er sich nicht mehr rührt.

Beispiel 3: Du läufst an einem schönenSommertag durch eine Wohnsiedlung, sommerlich bekleidet. Kurze Shorts, Badeschlappen, und ein T-Shirt ist alles was du hast. Auf einmal nimmst Du gegenüber auf der anderen Straßenseite einen Hund wahr: Fletschende Zähne, und Schaum vor dem Mund. Anzeichen für Tollwut. Er knurrt und fletscht dich an, und ist drauf und dran auf dich zuzustürmen. Du schaust dich um, hinter dir ist ein Lattenzaun, der ein privates Grundstück abgrenzt, dahinter eine Hecke. Eine der Latten ist locker, also fängst du panisch und vor lauter Verzweiflung an, sie vom Zaun zu reißen, während der Hund auf dich losstürmt. Es besteht akute Lebensgefahr für dich, und du willst den Recht auf Notwehr in Anspruch nehmen.

Auf der anderen Seite des Zaunes, etwas  verdeckt durch die Hecke, schneidet Herr Müller seine Rosen. Es bemerkt einen Typen, der sich an seinem Lattenzaun vergreift, und findet das überhaupt nicht nett. Er brüllt den Sachbeschädiger mehrmals an die Finger wegzunehmen, und das zu unterlassen, und wird so richtig wütend als der Unbekannte nicht aufhört. Also nimmt er das Recht war sein Eigentum vor einem Vandalen zu schützen, und schlägt dem Bösewicht mit der Schere auf die Finger.

Wer ist hier im Recht?

Hilfe für Dritte in Not

Das Notwehrrecht kannst Du nicht nur für dich in Anspruch nehmen, sondern auch für eine Person, die nicht in der Lage ist, sich alleine ausreichend zu verteidigen. Wenn Du jemandem zu Hilfe eilen willst, dann achte darauf, das deine Hilfe vom Opfer auch gewünscht wird. Nothilfe darf man niemandem aufdrängen (VORSICHT… Die zwei Streithähne können sich auch gegen dich verbünden !!!).

Andererseits kannst Du laut Paragraph $323 c StGB für unterlassene Hilfeleistung gelangt werden.

Wann bin ich überhaupt Opfer?

Abschnitt 13: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 

§ 174. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen.

(1) Wer sexuelle Handlungen

  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
  2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
  3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

  1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
  2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, das er sexuelle Handlung vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 177. Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung.

(1) Wer eine andere Person

  1. mit Gewalt,
  2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
  3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen,   wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

  2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

  2. Sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

  3. Das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

  2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) in minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und   4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 178. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge.

Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§ 179. Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen.

(1) wer eine andere Person, die

wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, das er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch missbraucht, das er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn

  1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

  2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

  3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§ 182. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen.

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, das sie

  1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder

  2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, das sie

  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder

  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) in den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, das die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von der Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

§ 183 Exhibitionistische Handlungen.

  1. Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, das die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, das der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

  1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

  2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1 bestraft wird.

§ 183a. Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Abschnitt 14: Beleidigung

§ 185. Beleidigung.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 186. Üble Nachrede.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften ( § 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187. Verleumdung.

Wer wider besseres Wissens in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11 Abs. 3 ) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 11. Abs. 3

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

§ 192. Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises.

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

§ 199. Wechselseitig begangene Beleidigungen.

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

Abschnitt 16: Straftaten gegen das Leben

§ 211. Mord.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(1) Mörder ist, wer
Aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Abschnitt 17: Körperverletzung

§ 223. Körperverletzung.

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 224. Gefährliche Körperverletzung.

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
    begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 226. Schwere Körperverletzung.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, das die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn zu erkennen.

§ 227. Körperverletzung mit Todesfolge.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Abschnitt 18: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 239. Freiheitsberaubung.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder

  2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 239b. Geiselnahme.

(1)Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

§ 240. Nötigung.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn der Täter

  1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
  2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  3. seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbraucht.

§ 241. Bedrohung.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, das die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

§ 241a. Politische Verdächtigung.

(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.

Über Waffen…

Um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten lässt Du dich beim Kauf einer Waffe am besten vom Fachhändler beraten, oder Du informierst dich direkt bei der Polizei oder im Selbstverteidigungskurs.

Zu deiner Information findest Du im folgenden Abschnitt einen Auszug aus dem Waffengesetz(WaffG) In den hier wiedergegebenen §37 (Abschnitt VII) sind lediglich die Verbote geregelt.

Über die Strafen (WaffG, §52ff) wirst Du hier nichts finden. Zu den Strafen nur soviel: Wirst Du mit einer verbotenen Waffe erwischt, kannst Du mit teils drastischen Strafen rechnen.

ACHTUNG: Es gilt ein neues Waffengesetz!
Die Änderungen sind hier noch nicht eingearbeitet.

(Siehe nächste Auflage…)

§ 37. Verbotene Gegenstände

(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instand zusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:

  1. Schußwaffen, die

a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,

b) eine Länge von mehr als 6 cm haben und zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 1 cm ist und die zum Verschießen von Handfeuerpatronen bestimmt sind,

c) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,

d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,

e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,

  1. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen und für Schusswaffen bestimmt sind,

  2. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind,

  3. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,

  4. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser),

Anmerkung: nach Nr. 37.2.6 WaffVwV fallen Spring- und Fallmesser nur dann unter das Verbot, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge länger als 8,5 cm ist oder in der Mitte schmaler ist als 14% ihrer Länge oder die Klinge zweiseitig geschliffen ist oder diese keinen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.

  1. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,

  2. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und dazu bestimmt sind leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann,

  3. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind,

  4. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr.4 nicht entsprechen,

  5. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e,

  6. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schußwaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.

[2] Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteckläufe und Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind. Es ist ferner verboten, zur Herstellung von Gegenständen der in Satz 1 Nr.7 bezeichneten Art anzuleiten oder Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit

  1. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder bestimmt sind und ihnen überlassen werden,

  2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrages tätig wird oder

  3. jemand für Schußwaffen, die zugleich Kriegswaffen sind, eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen besitzt oder einer solchen Genehmigung nicht bedarf.

(3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.

Die Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhütung von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.

(4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn

  1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag nach Absatz 3 stellt,

  2. der Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich einem Berechtigten überläßt.

(5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist, kann die zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie unanfechtbar versagt, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem bisher Berechtigten zu.

Waffenscheine

Kleiner Waffenschein

Gemäß dem neuen Waffengesetz  kannst Du weiterhin ab 18 Jahren Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen kaufen und besitzen. Siehe auch  ▷„Fehler: Referenz nicht gefunden“  auf Seite Fehler: Referenz nicht gefunden.

Um sie in  der Öffentlichkeit mit dir herum zutragen  benötigst Du den  “kleinen Waffenschein” ( gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu ) um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Das gilt auch für Waffen, die die Du vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erworben hast.

Du erhältst Ihn von deiner örtlich zuständigen Waffenbehörde  wenn Du volljährig, zuverlässig, rechtstreu und sachkundig bist.   

Als unzuverlässig giltst Du, wen Du wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Haftstrafe verurteilt wurdest. Du bist auch unzuverlässig, wenn Du einem verbotenen Verein oder einer für verfassungswidrig erklärten Partei angehörst, verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgst oder massiv gewalttätig geworden bist.  Um das zu kontrollieren fragt die Behörde u.a. direkt bei der Staatsanwaltschaft an, ob etwas gegen dich vorliegt.

Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte ermächtigt Dich Schusswaffen mit einer Gesamtlänge von höchstens 60 cm (Faustfeuerwaffen) zu erwerben und zu besitzen. Du darfst Sie allerdings nicht in der Öffentlichkeit mit dir herumtragen,  sondern nur innerhalb deiner Wohnung, deines Grundstückes und auf zugelassenen Schießständen. Waffe und Munition müssen getrennt transportiert, und aufbewahrt werden.

Es gibt drei verschiedene Arten von Waffenbesitzkarten:

Die gelbe Waffenbesitzkarte (auch kurz WBK genannt) berechtigt Dich als Sportschütze zum Besitz von einschüssigen Einzelladern ohne zahlenmäßige Begrenzung. Bedingung ist die regelmäßige Teilnahme am Vereinsleben!

Die grüne Waffenbesitzkarte, erlaubt es Dir auch mehrschüssige Waffen, so genannte Mehrlader, zu kaufen.

Die rote Waffenbesitzkarte benötigst Du, wenn Du Waffen sammeln möchtest.  Sie erlaubt Dir den Besitz einer unbegrenzten Zahl von Waffen eines Bestimmten Gebietes, zum Beispiel einer bestimmten Epoche oder Gattung. Zum Kreis der Erlauchten gehörst Du, wenn Du ein Spezialist Bist, zB. Gutachter, Ballistiker oder Sammler bestimmter Waffenarten mit berechtigtem Interesse. Siehe auch  ▷„Fehler: Referenz nicht gefunden“  auf Seite Fehler: Referenz nicht gefunden.

Waffenschein

Diese Urkunde berechtigt Dich zum Führen von geladenen Schusswaffen.

Du kannst ihn bekommen, wenn Du als verlässlich anzusehen bist, einen Bedarf zum Führen einer  Schusswaffe nachweisen kannst, und eine Sachkundeprüfung vor einer staatlich anerkannten Prüfungskommission ablegst. Alle fünf Jahre wird deine Verlässlichkeit erneut überprüft.

Du musst glaubhaft machen,  dass Du in der Öffentlichkeit, also außerhalb von “Wohn- oder Betriebsräumen oder von eingefriedeten Liegenschaften” besonderen Gefahren - und zwar nachweislich wesentlich mehr als die Allgemeinheit - ausgesetzt bist, denen Du am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnen kannst.

Waffenscheine werden nur in absolut seltenen Ausnahmefällen vergeben. Sogar die meisten Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen sind lediglich mit Schreckschusswaffen ausgerüstet!

Es sind ziemlich umfangreiche “Vorarbeiten” zum Erlangen des Waffenscheins notwendig.